Artikel 12
Einheitliche Definitionen sowie Berechnungsmethoden und Darstellungsweise der Kosten
Sonstige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/760 umfassen alle folgenden Posten, sofern diese Kosten nicht unter die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels fallen:
Zahlungen an folgende Personen oder Stellen, einschließlich an alle Personen, auf die diese Personen oder Stellen Funktionen übertragen haben:
Verwahrstelle;
Depotstelle;
Anlageberater;
Anbieter von Bewertungs-, Rechnungslegungs- und Fondsverwaltungsdienstleistungen;
Anbieter von Immobilienverwaltungs- und ähnlichen Dienstleistungen;
andere Anbieter, durch die Transaktionskosten entstehen;
Anbieter von Primebroker-Dienstleistungen;
Anbieter von Sicherheitenmanagement-Dienstleistungen;
Anbieter von Wertpapierleihgeschäften;
Rechts- und Fachberater;
rückgestellte Gebühren zur spezifischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten;
Betriebskosten im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit Dritten;
Prüfungs-, Registrierungs- und Regulierungsgebühren.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten umfassen nicht die in Absatz 1 genannten Kosten für die Errichtung des ELTIF, die vorlaufseitigen in Absatz 2 genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten, die vorlaufseitigen in Absatz 4 genannten Vertriebskosten und die in Absatz 3 genannten Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängigen Kosten.
Das in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 genannte allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF ist das Verhältnis der Gesamtkosten zum jährlichen Nettoinventarwert des ELTIF und wird wie folgt berechnet:
Das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF wird als Prozentzahl mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF beruht auf den jüngsten Kostenberechnungen des Verwalters des ELTIF und wird jährlich ermittelt und aktualisiert.
Die Kosten werden inklusive aller Steuern bewertet.