Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft seit 26/10/2024

Fassung vom: 25/10/2024
Referenzstellen (13)
25/10/2024
Delegierte Verordnung 2024/2759 veröffentlicht im ABl.
22/04/2024
ESMA34-1300023242-167
Opinion veröffentlicht
06/03/2024
C(2024) 1375 final
Other veröffentlicht
06/03/2024
C(2024) 1375 final
Other veröffentlicht
19/12/2023
ESMA34/1300023242/159
Finaler Entwurf veröffentlicht
23/05/2023
ESMA34/1300023242/124
Konsultation veröffentlicht
10/12/2019
ESMA34/46/91
Finaler Entwurf veröffentlicht
28/03/2019
ESMA34/46/89
Konsultation veröffentlicht
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Delegierte Verordnung 2024/2759

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden

ErwägungsgründeArtikel 1 - Einsatz von Finanzderivaten einzig und allein zu AbsicherungszweckenArtikel 2 - Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar istArtikel 3 - Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten MindesthaltedauerArtikel 4 - Mindestinformationen über die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente, die der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 vorlegen mussArtikel 5 - Anforderungen, die der ELTIF hinsichtlich der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente erfüllen mussArtikel 6 - Kriterien zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten ProzentsatzesArtikel 7 - Abgleich von Anträgen auf Übertragung nach Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760Artikel 8 - Festlegung des Ausführungspreises und der Zuteilungsbedingungen beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 sowie der etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit der ÜbertragungArtikel 9 - Informationen, die ELTIF den Anlegern beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 offenlegen müssen, und Zeitpunkt dieser OffenlegungArtikel 10 - Kriterien für die Einschätzung des potenziellen KäufermarktsArtikel 11 - Kriterien für die Bewertung der zu veräußernden VermögenswerteArtikel 12 - Einheitliche Definitionen sowie Berechnungsmethoden und Darstellungsweise der KostenArtikel 13 - InkrafttretenANHANG IANHANG II