Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/10/2024
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2024/2759

Artikel 2

Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar ist

Bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 vereinbar ist, berücksichtigt der Verwalter eines ELTIF alle folgenden Punkte:

a) 

das Liquiditätsprofil der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF;

b) 

das Liquiditätsprofil des ELTIF-Portfolios auf gewichteter Basis;

c) 

den Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF, bewertet vor dem Hintergrund der Laufzeiten der Vermögenswerte und der Laufzeit des ELTIF;

d) 

das Anlageziel des ELTIF;

e) 

wenn ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorsieht, die Rücknahmegrundsätze des ELTIF;

f) 

den Cash-Management-Bedarf, den zu erwartenden Cashflow sowie die Verbindlichkeiten des ELTIF;

g) 

die Möglichkeit, das Engagement des ELTIF gegenüber den einzelnen Vermögenswerten des ELTIF fortzuschreiben oder zu beenden;

h) 

die Verfügbarkeit einer zuverlässigen, soliden und aktuellen Bewertung der Vermögenswerte im ELTIF-Portfolio;

i) 

die Zusammensetzung des Portfolios und das Laufzeitmanagement für die ELTIF-Vermögenswerte während der gesamten Laufzeit des ELTIF.