Artikel 9
Informationen, die ELTIF den Anlegern beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 offenlegen müssen, und Zeitpunkt dieser Offenlegung
Die Informationen, die ELTIF den Anlegern beim Abgleich von Übertragungen gemäß Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 offenlegen müssen, umfassen alle folgenden Angaben, je nachdem, ob der Ausführungspreis auf dem Nettoinventarwert beruht oder nicht:
die vorab festgelegten Handelstage und Abrechnungs- oder Auszahlungsfristen;
die Fristen für die Einreichung von Kauf- oder Ausstiegsaufträgen;
die Häufigkeit, mit der der Abgleich verfügbar ist;
wenn der Ausführungspreis unter Verwendung von Methoden oder Instrumenten berechnet wird, die sich vom Nettoinventarwert unterscheiden, die spezifischen Kriterien, anhand deren der Ausführungspreis zu bestimmen ist, sowie die Art und Weise, in der die Anleger darüber informiert werden;
etwaige Ausstiegs- oder Zeichnungsgebühren, Entgelte oder Kosten im Zusammenhang mit dem Abgleich von Anträgen auf Übertragung, die von ausscheidenden oder potenziellen Anlegern zu tragen sind;
etwaige Kündigungsfristen für den Eingang von Kauf- oder Ausstiegsaufträgen;
bis wann, von wem und wie neue Anleger über den Erwerb von Anteilen des ELIF informiert werden und wann und wie die ausscheidenden Anleger den entsprechenden Betrag für ihre Anteile des ELTIF erhalten;
die Vorschriften darüber, wie und unter welchen Bedingungen der Abgleich anteilig durchgeführt wird.
Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so informiert der Verwalter des ELTIF die Anleger über die Unterschiede zwischen diesen Rücknahmen und dem in Artikel 19 Absatz 2a jener Verordnung genannten Abgleich und insbesondere über die Häufigkeit, die Fristen, den Ausführungspreis und die Kündigungsfrist für den Abgleich.