Artikel 8
Festlegung des Ausführungspreises und der Zuteilungsbedingungen beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 sowie der etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung
Im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 festgelegte Anforderung, dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht, wird in der Strategie für den Abgleich von Anträgen des ELTIF alles Folgende festgelegt:
wenn es Kaufaufträge, aber keine Verkaufsaufträge gibt, oder umgekehrt, ob die Anträge annulliert oder übertragen werden;
wenn die Ausstiegsaufträge niedriger sind als die Kaufaufträge, dass die Ausführung dieser Ausstiegsaufträge und die Auswahl der zu erfüllenden Kaufaufträge auf der Grundlage des vom Verwalter des ELTIF festgelegten Kriteriums erfolgen sowie ob und wie lange die überschüssigen Kaufaufträge übertragen werden;
wenn die Ausstiegsaufträge höher sind als die Kaufaufträge, dass die Ausführung der Ausstiegsaufträge durch den Verwalter des ELTIF auf der Grundlage des von ihm festgelegten Kriteriums erfolgt sowie ob und wie lange die überschüssigen Ausstiegsaufträge übertragen werden.
Die Vorschriften darüber, wie der Abgleich anteilig durchgeführt wird, richten sich nach dem Umfang der einzelnen Ausstiegsaufträge und tragen den verfügbaren Vermögenswerten des ELTIF und dessen Merkmalen Rechnung.