Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/10/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2024/2759

Artikel 4

Mindestinformationen über die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente, die der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 vorlegen muss

(1)  

Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vor, so legt der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung des ELTIF alle folgenden Informationen vor:

a) 

die Rücknahmegrundsätze des ELTIF, die eindeutige Angaben zu allen folgenden Punkten beinhalten:

i) 

Informationen über die Periodizität und die Dauer der Rücknahmen;

ii) 

eine Beschreibung der verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente sowie der Bedingungen für ihre Aktivierung;

iii) 

die Bedingungen und Verfahren für die Beantragung von Rücknahmen und die Bearbeitung der eingegangenen Rücknahmeforderungen;

b) 

die für die Abwicklung des Rücknahmeverfahrens zuständigen Stellen und die Art und Weise, wie die Rücknahmen dokumentiert werden;

c) 

eine Beschreibung, wie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ELTIF verwaltet werden, um Rücknahmeforderungen zu erfüllen;

d) 

eine Beschreibung der Verfahren, falls vorhanden, mit denen verhindert werden soll, dass Rücknahmen zu Verwässerungseffekten für die Anleger führen;

e) 

eine Beschreibung der Bewertungsverfahren des ELTIF gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU und den Artikeln 72 und 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission ( 1 );

f) 

die Ergebnisse, Annahmen und Eingangsparameter, die für Liquiditätsstresstests herangezogen werden, sofern solche Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU durchzuführen sind, und aus denen hervorgeht, ob und wie der ELTIF in schwerwiegenden, aber plausiblen Szenarien in der Lage ist, mit Rücknahmeforderungen umzugehen;

g) 

die den Anlegern des ELTIF gebotene Liquidität und die Liquiditätsprofile der Anlagen des ELTIF sowohl unter normalen als auch unter angespannten Bedingungen;

h) 

Informationen über die Anwendung der Liquiditätsmanagementinstrumente;

i) 

die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Elemente;

j) 

die Vorgehensweise des Verwalters des ELTIF zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Höchstprozentsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung;

k) 

alle sonstigen Informationen, die die für den ELTIF zuständige Behörde im Hinblick auf die Bewertung, ob die Rücknahmegrundsätze des ELTIF und die Liquiditätsmanagementinstrumente den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 entsprechen, für relevant erachtet.

(2)  
Während der gesamten Laufzeit des ELTIF unterrichtet der Verwalter des ELTIF, bevor die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i oder ii und Buchstabe j genannten Elemente geändert oder die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Elemente wesentlich geändert werden, die für den ELTIF zuständige Behörde mindestens einen Monat vorher — bzw. bei einer unvorhersehbaren Änderung, die sich der Kontrolle des Verwalters des ELTIF entzieht, unmittelbar danach — schriftlich über die entsprechende Änderung. Reagiert diese zuständige Behörde nicht innerhalb von 20 Kalendertagen, so wird davon ausgegangen, dass sie der Änderung zustimmt.
(3)  

Während der Laufzeit des ELTIF legt der Verwalter eines ELTIF auf Verlangen der für den ELTIF zuständigen Behörde außerdem alle folgenden Informationen vor:

a) 

aktuelle und detaillierte Informationen darüber, ob die Liquiditätsmanagementinstrumente des ELTIF aktiviert und zur Verwaltung von Rücknahmeforderungen genutzt wurden, und — wenn ja — unter welchen Umständen und wie;

b) 

aktuelle Ergebnisse der Liquiditätsstresstests und aktuelle Annahmen und Eingangsparameter, die für die durchgeführten Liquiditätsstresstests herangezogen wurden, sowohl unter außergewöhnlichen als auch unter angespannten Marktbedingungen;

c) 

eine aktuelle Form der in Absatz 1 genannten Informationen, sollten bei diesen wesentliche Änderungen eingetreten sein.


( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/231/oj).