Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/10/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2024/2759

Artikel 11

Kriterien für die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 beginnt der Verwalter eines ELTIF vor Ablauf der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Frist mit der Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte und schließt diese Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf dieser Frist ab.
(2)  
Der Verwalter eines ELTIF kann Bewertungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU berücksichtigen, wenn diese Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen wurde.