Artikel 10
Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 schätzt der Verwalter eines ELTIF für jeden einzelnen Vermögenswert, in den der ELTIF investiert, alle folgenden Elemente ein:
ob auf dem Markt ein oder mehrere potenzielle Käufer vorhanden sind;
ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die potenziellen Käufer für den Erwerb des betreffenden Vermögenswerts auf externe Finanzierung angewiesen sein werden;
falls keine unmittelbaren Käufer für einen Vermögenswert vorhanden sind, die Zeit, die vermutlich benötigt wird, um einen oder mehrere Käufer für diesen Vermögenswert zu finden;
das spezifische Laufzeitprofil des Vermögenswerts;
ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die folgenden Risiken eintreten:
Risiken im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen, die sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnten;
politische Risiken, die sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnten;
ob die unter den Buchstaben a und b genannten Elemente während des Veräußerungszeitraums durch die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen an dem für den Vermögenswert relevanten Markt bzw. den für den Vermögenswert relevanten Märkten nachteilig beeinflusst werden könnten.