Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/10/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2024/2759

Artikel 6

Kriterien zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes

(1)  

Bei der Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes berücksichtigt der Verwalter eines ELTIF alle folgenden Elemente:

a) 

das Liquiditätsprofil, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Risiken von Liquiditätsinkongruenzen sowie die erwarteten Zu- und Abflüsse des ELTIF;

b) 

die Laufzeit der Vermögenswerte des ELTIF, die Laufzeit des ELTIF, die allgemeine Stabilität der Anlagestrategie des ELTIF während seiner gesamten Laufzeit und die potenziellen Marktereignisse, die den ELTIF beeinträchtigen könnten;

c) 

die geplante und erwartete Häufigkeit der Rücknahmen des ELTIF und die Risiken von Verwässerungseffekten durch solche Rücknahmen für die Anleger;

d) 

die Verfügbarkeit und Art der bestehenden Liquiditätsmanagementinstrumente;

e) 

die Wertentwicklung des ELTIF, einschließlich der freien Cashflows und der Bilanz des ELTIF;

f) 

mögliche Marktumstände und -bedingungen, die sich bei der Festlegung des Prozentsatzes auf den ELTIF auswirken würden, sowie das Ausmaß, in dem die Anteile des ELTIF unter solchen Marktumständen und -bedingungen zurückgegeben werden können;

g) 

die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF;

h) 

die Stabilität, Anlagestrategie und Portfoliozusammensetzung des ELTIF während der gesamten Laufzeit des ELTIF nach Rücknahmen;

i) 

andere einschlägige Informationen auf der Grundlage der Umstände des ELTIF und seiner Vermögenswerte und seiner Anlagestrategie, die erforderlich sind, um diesen Prozentsatz unter angespannten Marktbedingungen und unter normalen Marktbedingungen zu bestimmen.

(2)  
Der Verwalter eines ELTIF bestimmt den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz der zulässigen Rücknahmen im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen und den Bewertungsverfahren des ELTIF und entsprechend Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.