Artikel 28
Barausgleich
1. Ein Zulassungsantrag umfasst die Verfahren für die Abrechnung der Zahlungen jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, das ein beantragender Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt.
2. Der beantragende Zentralverwahrer stellt Informationen darüber bereit, ob die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt.
Soll die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgen, so erklärt der beantragende Zentralverwahrer, warum eine Abrechnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktikabel und verfügbar ist.