Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 28 - Barausgleich

Artikel 28

Barausgleich

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Verfahren für die Abrechnung der Zahlungen jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, das ein beantragender Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt.

2.   Der beantragende Zentralverwahrer stellt Informationen darüber bereit, ob die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt.

Soll die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgen, so erklärt der beantragende Zentralverwahrer, warum eine Abrechnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktikabel und verfügbar ist.