Aktualisiert 08/11/2024
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/392 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 10, Artikel 25 Absatz 12, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 10, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen in dieser Verordnung sind eng miteinander verbunden, da sie alle die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über und einen einfachen Zugang zu den Bestimmungen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass sämtliche technischen Regulierungsstandards zu den die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte und der in diesem Bereich von der Union eingegangenen Verpflichtungen sollten die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions) im April 2012 herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze) gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Union sicherzustellen, sollten einige Fachbegriffe klar definiert werden.

(4)

Es ist wichtig, eine angemessene Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sicherzustellen. Daher sollte eine Liste mit den relevanten Behörden erstellt werden, die die wichtigsten Unionswährungen ausgeben, in denen die Abwicklungen erfolgen, und die am Zulassungs- und Beaufsichtigungsverfahren eines Zentralverwahrers beteiligt sind. Dies sollte auf dem Anteil der von diesen Behörden ausgegebenen Währungen am Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, die jährlich von einem Zentralverwahrer abgewickelt werden, und auf dem Anteil von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung eines Zentralverwahrers in einer Unionswährung im Vergleich zum Gesamtwert der in dieser Währung von allen Zentralverwahrern in der Union abgewickelten Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung basieren.

(5)

Damit die zuständigen Behörden eine sorgfältige Beurteilung vornehmen können, sollte ein die Zulassung beantragender Zentralverwahrer Informationen zum Aufbau seiner internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane vorlegen, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführungsstruktur die Unabhängigkeit des Zentralverwahrers gewährleistet und ob diese Struktur sowie deren Berichterstattungsverfahren und Mechanismen für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten angemessen sind.

(6)

Damit die zuständige Behörde den guten Leumund sowie die Erfahrung und Kenntnisse der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans beurteilen kann, sollte der Zentralverwahrer alle für diese Beurteilung relevanten Informationen vorlegen.

(7)

Informationen zu den Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen sind erforderlich, damit die zuständige Behörde die Organisationsstruktur eindeutig nachvollziehen kann und etwaige Risiken für den Zentralverwahrer aufgrund der Tätigkeiten dieser Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen beurteilen kann.

(8)

Der die Zulassung beantragende Zentralverwahrer sollte gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass er über die zur Erfüllung seiner Funktionen notwendigen finanziellen Mittel sowie über angemessene Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(9)

Der zuständigen Behörde müssen nicht nur Informationen über das Kerngeschäft zur Verfügung stehen, sondern sie benötigt auch Angaben zu den Nebentätigkeiten, die ein die Zulassung beantragender Zentralverwahrer anbieten möchte, damit die zuständige Behörde einen vollständigen Überblick über die Dienstleistungen des Zentralverwahrers gewinnt.

(10)

Damit die zuständige Behörde bewerten kann, ob die technischen Systeme des beantragenden Zentralverwahrers kontinuierlich und ordnungsgemäß funktionieren, sollte dieser Zentralverwahrer der zuständigen Behörde eine Beschreibung der betreffenden Systeme übermitteln und darlegen, wie sie gesteuert werden und ob sie ausgelagert wurden.

(11)

Informationen zu den Gebühren für von Zentralverwahrern erbrachte Kerndienstleistungen sind wichtig und sollten Teil des Zulassungsantrags eines Zentralverwahrers sein, damit die zuständige Behörde überprüfen kann, ob diese Gebühren verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und nicht gebündelt mit den Kosten für andere Dienstleistungen sind.

(12)

Um im Rahmen der Bewertung der Maßnahmen, die ein Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, damit seine Nutzer die nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten können, sicherzustellen, dass die Rechte der Anleger geschützt werden und dass kollisionsrechtliche Fragen angemessen gelöst werden, sollte der Zentralverwahrer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls sowohl den Emittenten als auch die Teilnehmer berücksichtigen.

(13)

Um einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den notariellen Dienstleistungen und der zentralen Kontoführung und der Wertpapierlieferung und -abrechnung auf dem Finanzmarkt sicherzustellen, wurde den Emittenten, anderen Zentralverwahrern und sonstigen Marktinfrastrukturen der Zugang zu einem Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gewährt. Ein beantragender Zentralverwahrer sollte der zuständigen Behörde deshalb Informationen über seine Zugangsstrategien und -verfahren vorlegen.

(14)

Damit die zuständige Behörde ihre Zulassungsaufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann, sollte sie von die Zulassung beantragenden Zentralverwahrern, den mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten, an die die beantragenden Zentralverwahrer operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, alle Informationen erhalten.

(15)

Um für die allgemeine Transparenz der Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle eines die Zulassung beantragenden Zentralverwahrers zu sorgen, sollten der zuständigen Behörde die Nachweise dafür vorgelegt werden, dass der beantragende Zentralverwahrer die erforderlichen Regelungen für eine diskriminierungsfreie Einrichtung eines unabhängigen Nutzerausschusses für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingeführt hat.

(16)

Um die reibungslose Funktionsweise von Kerninfrastrukturdienstleistungen auf dem Finanzmarkt sicherzustellen, sollte ein die Zulassung beantragender Zentralverwahrer der zuständigen Behörde alle erforderlichen Nachweise dafür erbringen, dass er über die Strategien und Verfahren verfügt, um ein verlässliches System für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und einen wirksamen Mechanismus für Zentralverwahrer-Dienstleistungen sicherzustellen, darunter insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor und zur Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen, sowie über Vorschriften zu der Integrität der Emission, den Schutz der Wertpapiere von Teilnehmern und ihrer Kunden, der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, dem Ausfall eines Teilnehmers und der Übertragung von Vermögenswerten der Teilnehmer und der Kunden im Falle eines Entzugs der Genehmigung.

(17)

Die mit den Dienstleistungen eines beantragenden Zentralverwahrers verbundenen Risikomanagement-Modelle sind ein notwendiger Bestandteil des Zulassungsantrags, damit die zuständige Behörde die Verlässlichkeit und Integrität der eingeführten Verfahren beurteilen kann und die Marktteilnehmer eine faktengestützte Entscheidung treffen können.

(18)

Um die Sicherheit der Verbindungsvereinbarungen des die Zulassung beantragenden Zentralverwahrers zu überprüfen, die im Rahmen der verbundenen Systeme angewendeten Regeln zu beurteilen und die sich aus diesen Verbindungen ergebenden Risiken zu bewerten, sollte der beantragende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde alle für die Analyse relevanten Informationen zusammen mit der Bewertung der Verbindungsvereinbarungen des Zentralverwahrers vorlegen.

(19)

Bei der Erteilung der Genehmigung für die Beteiligung eines Zentralverwahrers am Kapital einer anderen Stelle sollte die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde die Kriterien berücksichtigen, die sicherstellen, dass es nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Risikoprofils des Zentralverwahrers kommt. Um seine Sicherheit und die Fortführung seiner Dienstleistungen sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer keine finanziellen Verbindlichkeiten in unbegrenztem Umfang für die Beteiligung am Kapital von anderen juristischen Personen als denjenigen eingehen, die die Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen. Ein Zentralverwahrer sollte die Risiken in Verbindung mit der Beteiligung am Kapital einer anderen Stelle vollständig durch Kapital absichern.

(20)

Damit ein Zentralverwahrer nicht von anderen Gesellschaftern der Stellen abhängig ist, an denen er eine Beteiligung hält, unter anderem in Bezug auf die Strategien für das Risikomanagement, sollte er diese Stellen vollständig kontrollieren. Diese Anforderung sollte auch die Ausübung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen durch die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden erleichtern, indem der Zugang zu relevanten Informationen ermöglicht wird.

(21)

Ein Zentralverwahrer sollte klare strategische Beweggründe für die Beteiligung haben, die über die bloße Gewinnerzielung hinausgehen, und dabei die Interessen der Emittenten der bei dem Zentralverwahrer ausgegebenen Wertpapiere; seiner Teilnehmer und Kunden berücksichtigen.

(22)

Um die Risiken aufgrund seiner Beteiligung am Kapital einer anderen juristischen Person zu bemessen und abzugrenzen, sollte ein Zentralverwahrer unabhängige Risikobewertungen für die finanziellen Risiken und Verbindlichkeiten des Zentralverwahrers aufgrund dieser Beteiligung vorlegen, die von einem internen oder externen Abschlussprüfer genehmigt werden.

(23)

Infolge der Erfahrungen der Finanzkrise sollten sich die Behörden stärker auf die laufende Beaufsichtigung als auf die Ex-post-Beaufsichtigung konzentrieren. Daher muss sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde für jede Prüfung und Bewertung nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausreichenden und kontinuierlichen Zugang zu Informationen hat. Zur Bestimmung des Umfangs der für jede Überprüfung und Bewertung bereitzustellenden Informationen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung den Zulassungsanforderungen folgen, die ein Zentralverwahrer nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen muss. Dies gilt für wesentliche Änderungen an bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens übermittelten Elementen, Informationen zu regelmäßigen Ereignissen und statistische Daten.

(24)

Zur Förderung eines effektiven bi- und multilateralen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Prüfung und Bewertung der Tätigkeiten eines Zentralverwahrers durch eine Behörde mit anderen zuständigen Behörden ausgetauscht werden, wenn diese Informationen ihre Aufgaben erleichtern können, unbeschadet der Vertraulichkeit und des Datenschutzes und zusätzlich zu jedweden Vereinbarungen zur Zusammenarbeit nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Ein weiterer Informationsaustausch sollte zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden oder den Behörden, die für Märkte für Finanzinstrumente zuständig sind, organisiert werden, sodass ein Austausch der Ergebnisse der zuständigen Behörden im Rahmen des Prüf- und Bewertungsverfahrens ermöglicht wird.

(25)

Angesichts der potenziellen Belastung aufgrund der Erhebung und Verarbeitung einer großen Menge von Informationen über den Geschäftsbetrieb eines Zentralverwahrers sowie zur Vermeidung von Doppelungen sollten nur relevante geänderte Dokumente im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung vorgelegt werden. Diese Dokumente sollten in einer Form eingereicht werden, die der zuständigen Behörde ermöglicht, alle relevanten Änderungen an den Vereinbarungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zu ermitteln, die der Zentralverwahrer seit der Zulassung oder seit dem Abschluss der Prüfung und Bewertung umgesetzt hat.

(26)

Eine weitere Kategorie von Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung dienen kann, sind ihrer Art nach regelmäßig eintretende Ereignisse, die mit dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers und der Erbringung seiner Dienstleistungen in Zusammenhang stehen.

(27)

Zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung eines Zentralverwahrers muss die zuständige Behörde statistische Daten zum Umfang der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers anfordern, um die Risiken in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers und für den reibungslosen Funktionsweise der Wertpapiermärkte zu bewerten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde anhand der statistischen Daten die Größe und Bedeutung der Wertpapiergeschäfte und Wertpapierlieferungen und -abrechnungen auf den Finanzmärkten überwachen sowie die laufenden und potenziellen Auswirkungen eines bestimmten Zentralverwahrers auf den Wertpapiermarkt insgesamt bewerten.

(28)

Die zuständige Behörde sollte für die Überwachung und Bewertung der Risiken, denen ein Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann und die sich für die reibungslose Funktionsweise der Wertpapiermärkte ergeben können, zusätzliche Informationen zu den Risiken und Tätigkeiten eines Zentralverwahrers anfordern können. Die zuständige Behörde sollte daher auf ihre eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Behörde die zusätzlichen Informationen festlegen und anfordern können, die sie für die Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten eines Zentralverwahrers als erforderlich erachtet.

(29)

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass Zentralverwahrer aus einem Drittland, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsmärkte nicht stören.

(30)

Es obliegt der zuständigen Behörde des Drittlands, kontinuierlich zu beurteilen, ob der in diesem Staat ansässige Zentralverwahrer die dort geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Die Auskünfte, die ein beantragender Zentralverwahrer der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt, dürfen nicht darauf abstellen, die Beurteilung durch die zuständige Behörde des Drittlands zu wiederholen, sondern vielmehr darauf, nachzuweisen, dass der antragstellende Teilnehmer in diesem Drittland einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, sodass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist.

(31)

Um eine vollständige Beurteilung des Antrags auf Anerkennung durch die ESMA zu ermöglichen, sollten die von dem antragstellenden Teilnehmer übermittelten Auskünfte durch einschlägige Informationen über die Wirksamkeit der laufenden Aufsicht, der Rechtsdurchsetzungsbefugnisse und der Maßnahmen der in diesem Drittstaat zuständigen Behörde ergänzt werden. Diese Informationen sollten im Rahmen einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geschlossenen Kooperationsvereinbarung übermittelt werden. In der Kooperationsvereinbarung ist festzulegen, dass der ESMA alle Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen einen die Anerkennung beantragenden Zentralverwahrer aus einem Drittland getroffen werden, jede Änderung der Bedingungen, unter denen der Zentralverwahrer zugelassen wurde, und jede wesentliche Änderung der Informationen, die der Zentralverwahrer im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ursprünglich übermittelt hatte, umgehend zur Kenntnis gebracht werden.

(32)

Um im Rahmen der Bewertung der Maßnahmen, die ein Drittland-Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, damit seine Nutzer die nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten können, sicherzustellen, dass die Rechte der Anleger geschützt werden und dass kollisionsrechtliche Fragen angemessen gelöst werden, sollte der Drittland-Zentralverwahrer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenenfalls sowohl den Emittenten als auch die Teilnehmer berücksichtigen.

(33)

Zur Schaffung eines soliden Rahmens für das Risikomanagement sollte ein Zentralverwahrer sämtliche relevanten Risiken vollständig und umfassend im Blick haben. Dies gilt auch für die Risiken, die sich für einen Zentralverwahrer aufgrund anderer Stellen ergeben, sowie die Risiken, die Dritten, einschließlich seiner Nutzer, und, soweit praktikabel, deren Kunden sowie verbundenen Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien, Handelsplätzen, Zahlungssystemen, Verrechnungsbanken, Liquiditätsbereitstellern und Anlegern durch ihn entstehen.

(34)

Um zu gewährleisten, dass die Personalausstattung der Zentralverwahrer für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen ausreichend ist und dass den zuständigen Behörden in jedem Zentralverwahrer ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, sollten Zentralverwahrer vor allem auf Ebene der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über eigenes Personal in Schlüsselpositionen verfügen, das für den Zentralverwahrer und ihre eigene Leistung rechenschaftspflichtig ist.

(35)

Um eine angemessene Kontrolle der von Zentralverwahrern ausgeübten Tätigkeiten sicherzustellen, sollten unabhängige Prüfungen des Geschäftsbetriebs der Zentralverwahrer, der Risikomanagement-Prozesse, der Einhaltung von Vorschriften und der internen Kontrollmechanismen eingerichtet und regelmäßig durchgeführt werden. Für die Unabhängigkeit der Prüfungen muss nicht unbedingt ein externer Prüfer hinzugezogen werden, sofern der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unabhängigkeit seiner internen Prüfer angemessen sichergestellt ist. Um die Unabhängigkeit seiner internen Prüffunktion sicherzustellen, sollte der Zentralverwahrer einen Prüfungsausschuss einrichten.

(36)

Ein Zentralverwahrer sollte einen Risikoausschuss einrichten, damit sein Leitungsorgan auf höchster fachlicher Ebene zu seiner derzeitigen und zukünftigen Risikotoleranz und -strategie beraten wird. Um seine Unabhängigkeit von der Geschäftsführung und einen hohen Grad an Kompetenz sicherzustellen, sollte der Risikoausschuss mehrheitlich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern bestehen und den Vorsitz sollte eine Person mit ausreichender Erfahrung im Risikomanagement innehaben.

(37)

Bei der Bewertung potenzieller Interessenkonflikte sollte ein Zentralverwahrer nicht nur die Mitglieder des Leitungsorgans, die Geschäftsleitung oder sonstige Mitarbeiter des Zentralverwahrers überprüfen, sondern auch direkt oder indirekt mit diesen Personen oder mit dem Zentralverwahrer verbundene natürliche oder juristische Personen.

(38)

Ein Zentralverwahrer sollte über einen Risikovorstand, einen Compliance-Vorstand, einen Technologievorstand sowie jeweils eine Risikomanagement-Funktion, Technologie-Funktion, Compliance- und interne Kontrollfunktion und eine interne Auditfunktion verfügen. Ein Zentralverwahrer sollte in jedem Fall in der Lage sein, die interne Struktur dieser Funktionen bedarfsgerecht zu organisieren. Die Positionen des Risikovorstands, des Compliance-Vorstands und des Technologievorstands sollten von unterschiedlichen Personen bekleidet werden, da für diese Funktionen gewöhnlich unterschiedliche akademische und berufliche Profile vonnöten sind. Diesbezüglich lehnen sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen eng an das in Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für sonstige Marktinfrastrukturen festgelegte System an.

(39)

Die von einem Zentralverwahrer aufbewahrten Aufzeichnungen sollten strukturiert sein und den einfachen Zugriff auf die von den zuständigen Behörden gespeicherten Daten ermöglichen, die an der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt sind. Ein Zentralverwahrer sollte sicherstellen, dass die aufbewahrten Datensätze, einschließlich der vollständigen Rechnungslegung der von ihm geführten Wertpapiere, korrekt und aktuell sind, damit sie als verlässliche Datenquelle für die Beaufsichtigung dienen.

(40)

Zur Erleichterung der Berichterstattung und Aufzeichnung eines einheitlichen Informationssatzes nach unterschiedlichen Anforderungen sollten die Aufzeichnungen der Zentralverwahrer jede einzelne Dienstleistung abdecken, die der Zentralverwahrer im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, und mindestens alle Angaben umfassen, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Abwicklungsdisziplin zu melden sind.

(41)

Der Schutz der Rechte der Emittenten und Anleger ist grundlegend für die ordnungsgemäße Funktionsweise eines Wertpapiermarkts. Ein Zentralverwahrer sollte daher die geeigneten Regeln, Verfahren und Kontrollen anwenden, um die nicht autorisierte Schaffung oder Löschung von Wertpapieren zu verhindern. Er sollte daher mindestens täglich einen Abgleich der von ihm geführten Depotkonten vornehmen.

(42)

Ein Zentralverwahrer sollte über solide Rechnungslegungsverfahren verfügen und Prüfungen durchführen, damit seine Aufzeichnungen über Wertpapiere korrekt sind und seine Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen geeignet sind.

(43)

Um die Integrität der Emission wirksam sicherzustellen, sollten die Maßnahmen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum Abgleich für alle Zentralverwahrer unabhängig davon gelten, ob sie notarielle Dienstleistungen oder die zentrale Kontenführung gemäß dieser Verordnung in Bezug auf eine Wertpapieremission anbieten oder nicht.

(44)

In Bezug auf andere am Abgleichverfahren beteiligte Stellen sollte in Abhängigkeit der Rolle dieser Stellen zwischen verschiedenen Szenarien unterschieden werden. Die Abgleichmaßnahmen sollten den spezifischen Aufgaben dieser Stellen Rechnung tragen. Gemäß dem Modell der Registrierstellen bewahrt die Registrierstelle die Aufzeichnungen über Wertpapiere auf, die auch in einem Zentralverwahrer aufgezeichnet werden. Gemäß dem Modell der Übertragungsstellen ist der Fondsmanager oder die Übertragungsstelle für ein Depot zuständig, in dem ein Teil der in einem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapieremission geführt wird. Gemäß dem Modell der allgemeinen Verwahrung wird ein allgemeiner Verwahrer von dem Zentralverwahrer verwendet, der eine interoperable Verbindung aufbaut; der allgemeine Verwahrer sollte für die Integrität der ursprünglich aufgezeichneten oder zentral von den Zentralverwahrern geführten Wertpapieremissionen zuständig sein, die eine interoperable Verbindung hergestellt haben.

(45)

Zur Abschwächung operationeller Risiken, zu denen Risiken aufgrund von Mängeln in den Informationssystemen, internen Prozessen und an der Mitarbeiterleistung oder Störungen aufgrund externer Ereignisse, die zur Verringerung, Verschlechterung oder zum Ausfall der von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen führen, gehören, sollten Zentralverwahrer sämtliche Risiken ermitteln und ihre Entwicklung überwachen, und zwar unabhängig ihres Ursprungs, wozu beispielsweise die Nutzer, Dienstleister der Zentralverwahrer und sonstige Marktinfrastrukturen, einschließlich anderer Zentralverwahrer, gehören. Die operationellen Risiken sollten im Einklang mit einem gut dokumentierten und soliden Rahmen mit klar verteilten Rollen und Aufgaben verwaltet werden. Dieser Rahmen sollte operative Ziele, Beobachtungsfunktionen und Bewertungsmechanismen umfassen und in das Risikomanagement-System des Zentralverwahrers integriert sein. In diesem Zusammenhang sollte ein Risikovorstand des Zentralverwahrers für den Rahmen des Risikomanagements für operationelle Risiken zuständig sein. Zentralverwahrer sollten über ein internes Risikomanagement verfügen. Wenn die internen Kontrollen nicht ausreichen oder die Beseitigung bestimmter Risiken keine zumutbar realistische Option darstellt, sollte ein Zentralverwahrer in der Lage sein, diese Risiken durch eine Versicherung finanziell abzusichern.

(46)

Zentralverwahrer sollten keine Investitionen tätigen, die ihr Risikoprofil beeinflussen können. Zentralverwahrer sollten nur Derivate-Verträge abschließen, wenn sie ein Risiko absichern müssen, das sie nicht auf andere Weise verringern können. Die Absicherung sollte bestimmten strengen Bedingungen unterliegen, die sicherstellen, dass die Derivate nur für die Zwecke der Absicherung von Risiken und nicht für die Erzielung von Gewinnen verwendet werden.

(47)

Die Vermögenswerte der Zentralverwahrer sollten sicher verwahrt, einfach zugänglich und schnell zu liquidieren sein. Ein Zentralverwahrer sollte daher sicherstellen, dass seine Strategien und Verfahren in Bezug auf den umgehenden Zugang zu seinen eigenen Vermögenswerte mindestens auf der Art, der Größe, der Qualität, der Fälligkeit und des Standorts der Vermögenswerte basieren. Ein Zentralverwahrer sollte ferner sicherstellen, dass der umgehende Zugang zu seinen Vermögenswerten nicht negativ durch die Auslagerung von Verwahr- und Anlagefunktionen an eine dritte Stelle beeinflusst wird.

(48)

Für die Verwaltung seines Liquiditätsbedarfs sollte ein Zentralverwahrer noch am selben Geschäftstag, an dem die Entscheidung über die Liquidation von Vermögenswerten getroffen wird, umgehenden Zugang zu seinem Barvermögen und außerdem zu Wertpapieren haben können, die er in seinem eigenen Namen hält.

(49)

Um einen höheren Schutz für die Vermögenswerte eines Zentralverwahrers vor einem Ausfall des Mittlers sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer, der über eine Zentralverwahrer-Verbindung auf einen anderen Zentralverwahrer zugreift, diese Vermögenswerte auf einem gesonderten Depot bei dem verbundenen Zentralverwahrer aufbewahren. Diese Trennung sollte sicherstellen, dass die Vermögenswerte eines Zentralverwahrers getrennt von denen anderer Stellen und angemessen geschützt sind. Verbindungen mit Drittland-Zentralverwahrern müssen jedoch möglich sein, auch wenn individuell getrennte Depots bei dem Drittland-Zentralverwahrer nicht zur Verfügung stehen, sofern die Vermögenswerte des antragstellenden Zentralverwahrers in jedem Fall angemessen geschützt sind und die zuständigen Behörden Kenntnis über die Risiken aufgrund der Nichtverfügbarkeit individuell getrennter Depots und die angemessene Abschwächung dieser Risiken haben.

(50)

Um sicherzustellen, dass ein Zentralverwahrer seine finanziellen Mittel in hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko anlegt und dass diese Instrumente schnell und mit minimaler Auswirkung auf den Preis liquidiert werden können, sollte er sein Portfolio diversifizieren und angemessene Konzentrationsgrenzen in Bezug auf die Emittenten der Instrumente festlegen, in die er seine Mittel investiert.

(51)

Um für die Sicherheit und Effizienz der Verbindungsvereinbarung eines Zentralverwahrers mit einem anderen Zentralverwahrer zu sorgen, sollte ein Zentralverwahrer alle potenziellen Risikoquellen aus einer Verbindungsvereinbarung ermitteln, überwachen und beherrschen. Eine Zentralverwahrer-Verbindung sollte eine solide Rechtsgrundlage in allen relevanten Rechtsordnungen besitzen, die ihre Gestaltung unterstützt und einen angemessenen Schutz für die an der Verbindung beteiligten Zentralverwahrer bietet. Verbundene Zentralverwahrer sollten die Kredit- und Liquiditätsrisiken des jeweils anderen messen, überwachen und verwalten.

(52)

Ein antragstellender Zentralverwahrer, der eine indirekte Zentralverwahrer-Verbindung oder einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem antragerhaltenden Zentralverwahrer nutzt, sollte die zusätzlichen Risiken messen, überwachen und verwalten, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der Verwahrung, Kreditrisiken sowie rechtliche und operationelle Risiken, die sich aus der Inanspruchnahme des Mittlers ergeben, um die Sicherheit und Effizienz der Zentralverwahrer-Verbindung sicherzustellen.

(53)

Wenn Wertpapiere in verschiedenen Zentralverwahrern über Zentralverwahrer-Verbindungen gehalten werden, sollten Zentralverwahrer zur Sicherstellung der Integrität der Emission bestimmte Maßnahmen für den Abgleich ergreifen und ihre Tätigkeiten koordinieren.

(54)

Zentralverwahrer sollten einen fairen und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen unter hinreichender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts bieten. Sie sollten die Risiken aufgrund ihrer Teilnehmer und anderer Nutzer durch Festlegung risikobezogener Kriterien für die Erbringung ihrer Dienstleistungen kontrollieren. Zentralverwahrer sollten sicherstellen, dass ihre Nutzer wie etwa Teilnehmer, alle anderen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze oder Emittenten, die Zugang zu ihren Dienstleistungen erhalten, die Kriterien erfüllen und über die erforderliche operationelle Kapazität, finanziellen Mittel, rechtlichen Befugnisse und Erfahrung im Risikomanagement verfügen, um das Auftreten von Risiken für Zentralverwahrer und andere Nutzer zu verhindern.

(55)

Um die Sicherheit und Effizienz seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer die Einhaltung seiner Zugangsanforderungen kontinuierlich überwachen und über eindeutig definierte und veröffentlichte Verfahren verfügen, um die die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt einer beantragenden Partei zu erleichtern, die die Zugangsanforderungen verletzt oder nicht mehr erfüllt.

(56)

Für die Zulassung der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen sollte ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde einen Antrag übermitteln, der alle erforderlichen Elemente enthält, damit die Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen nicht die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers beeinträchtigt. Bereits als Zentralverwahrer zugelassene Stellen sollten keine Elemente übermitteln müssen, die bereits im Laufe des Antragsverfahrens als Zentralverwahrer nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt wurden.

(57)

Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein.

(58)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(59)

Die ESMA hat bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung enthaltenen technischen Standards eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammengearbeitet.

(60)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).