Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Überprüfungszeitraum“ einen Zeitraum, der einer Überprüfung unterzogen wird und der an dem Tag nach dem Ende des vorherigen Überprüfungs- und Bewertungszeitraum beginnt; |
b) |
„Abwicklungsanweisung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Ziffer i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4); |
c) |
„Abwicklungseinschränkung“ die Blockierung, Reservierung oder die Vormerkung von Wertpapieren, sodass sie nicht für die Abwicklung zur Verfügung stehen, oder die Blockierung oder Reservierung von Geld, sodass dies nicht für die Abwicklung zur Verfügung steht; |
d) |
„börsengehandelter Fonds“ (ETF) einen Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
e) |
„Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ (Issuer CSD) einen Zentralverwahrer, der die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Ausgabe von Wertpapieren erbringt; |
f) |
„Zentralverwahrer auf Investorenseite“ (Investor CSD) einen Zentralverwahrer, der entweder ein Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist oder der die Dienstleistungen eines Dritten oder eines Mittlers in Anspruch nimmt, der Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist; |
g) |
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das die Speicherung von Informationen gestattet, sodass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. |
(4) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).