Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG I

ANHANG I

Angaben, die im Antrag auf Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern enthalten sein müssen

(Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Allgemeine Angaben

Informationen

Freitext

Datum des Antrags

 

Unternehmensname der juristischen Person

 

Eingetragene Anschrift

 

Name der für den Antrag verantwortlichen Person

 

Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person

 

Name der anderen für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)

 

Kontaktdaten der für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)

 

Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit Beteiligungen am Kapital des Drittland-Zentralverwahrers

 

Offenlegung der Gruppenstruktur, einschließlich aller Tochterunternehmen und Mutterunternehmen des Drittland-Zentralverwahrers

 

Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringen will

 

Angaben zu den in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Angaben zu den in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Nebendienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Angaben zu allen sonstigen Dienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubt, aber dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Die Währung oder Währungen, in der bzw. denen der Drittland-Zentralverwahrer abwickelt oder abwickeln will

 

Statistische Daten zu den Dienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Eine Bewertung der Maßnahmen, die der Drittland-Zentralverwahrer ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, bestimmte einzelstaatliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in dem der Drittland-Zentralverwahrer seine Dienstleistungen erbringen will

 

Sofern der Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringen will, eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, die entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in welchem er die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen erbringen will.

 

Regeln und Verfahren, um die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern

 

Die Finanzmittel eines Drittland-Zentralverwahrers sowie die Form und Methode, mit der über sie verfügt wird und die Modalitäten zu ihrer Sicherung

 

Belege, die zeigen, dass die Regeln und Verfahren des Drittland-Zentralverwahrers zur Gänze mit den Anforderungen vereinbar sind, die in dem Drittland gelten, in dem er seinen Sitz hat, darunter auch die Regeln für Gesichtspunkte bezüglich Aufsicht, Organisation, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Notfallsanierung und Wohlverhalten

 

Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen

 

Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen

 

Angaben zur Teilnahme am vom Drittland-Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, darunter auch die Kriterien für die Teilnahme und die Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die seine Kriterien nicht mehr erfüllen

 

Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität der Wertpapieremissionen

 

Angaben zu Mechanismen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Wertpapiere von Teilnehmern und derjenigen ihrer Kunden festgelegt wurden

 

Angaben zu Drittland-Zentralverwahrer-Verbindungen und Verbindungen zu anderen Marktinfrastrukturen sowie dazu, wie die damit verbundenen Risiken überwacht und verwaltet werden

 

Angaben zu den Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers

 

Sanierungsplan

 

Anlagepolitik des Drittland-Zentralverwahrers

 

Angaben zu Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, sollte der Zentralverwahrer ausfallen

 

Angaben zu allen anhängigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, darunter auch verwaltungs- und zivilrechtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren, durch die dem Drittland-Zentralverwahrer erhebliche finanzielle Kosten oder Kosten anderer Art entstehen können

Angaben zu sämtlichen rechtskräftigen Entscheidungen in den oben aufgeführten Verfahren

 

Angaben zum Umgang des Drittland-Zentralverwahrers mit Interessenkonflikten

 

Angaben, die im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich Artikel 25 dieser Verordnung auf der ESMA-Website zu veröffentlichen sind