Artikel 2
Bestimmung der wichtigsten Währungen
1. Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wichtigsten Währungen werden nach einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:
a) |
der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil jeder Unionswährung am Gesamtwert der Abwicklung durch einen Zentralverwahrer von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern jeder einzelne Anteil über 1 % liegt; |
b) |
der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, die von einem Zentralverwahrer in einer Unionswährung abgewickelt wurden, im Vergleich zum Gesamtwert der in dieser Währung von allen Zentralverwahrern in der Union abgewickelten Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern dieser über 10 % liegt. |
2. Die Berechnungen nach Absatz 1 werden von der für den jeweiligen Zentralverwahrer zuständigen Behörde auf jährlicher Basis vorgenommen.