Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 26 - Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden

Artikel 26

Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden

Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwahrer zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und ihrer Kunden gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat:

a)

die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken;

b)

eine genaue Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, eine Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und der Geschäftsbedingungen, zu denen diese angeboten werden, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und das anwendbare Insolvenzrecht;

c)

die Regeln und Verfahren nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.