Artikel 27
Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung
Ein Zulassungsantrag umfasst Informationen zu den Regeln für die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat.