Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 24 - Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen

Artikel 24

Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem beantragenden Zentralverwahrer:

a)

die Verfahren und Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ;

b)

die Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

2.   Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung, bevor Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Artikel 76 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung Anwendung finden, umfasst der Zulassungsantrag einen Durchführungsplan, in dem der beantragende Zentralverwahrer beschreibt, wie er die Anforderungen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten wird.

Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Institute nehmen in den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsplan eine Analyse dessen auf, inwieweit ihre existierenden Regeln, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen den Anforderungen nach Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.