Artikel 24
Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen
1. Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem beantragenden Zentralverwahrer:
a) |
die Verfahren und Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ; |
b) |
die Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. |
2. Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung, bevor Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Artikel 76 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung Anwendung finden, umfasst der Zulassungsantrag einen Durchführungsplan, in dem der beantragende Zentralverwahrer beschreibt, wie er die Anforderungen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten wird.
Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Institute nehmen in den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsplan eine Analyse dessen auf, inwieweit ihre existierenden Regeln, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen den Anforderungen nach Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.