Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5 Buchstaben a, b, und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingesetzt und mit der Anwendung der darin festgelegten einheitlichen Bestimmungen sowie der Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds betraut. Nach Artikel 58 der Verordnung verfügt der Ausschuss über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist.

(2)

Nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 legt der Ausschuss die Beiträge zu seinen Verwaltungsausgaben, die von allen in Artikel 2 der Verordnung genannten Unternehmen zu entrichten sind, fest und erhebt sie. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) beaufsichtigt werden. In einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden.

(3)

Die Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses gelten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als die Einnahmen von Teil I des Haushalts des Ausschusses und decken die Ausgaben von Teil I des Haushalts, die zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten umfassen.

(4)

Im Jahr 2014 wird der Ausschuss nicht über die erforderliche Infrastruktur und operative Kapazität verfügen, um von allen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen Beiträge zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für 2014 und 2015 erheben zu können. Dennoch muss er zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für die beiden Jahre im Jahr 2014 die zur Finanzierung von Teil I seines Haushalts notwendigen Einnahmen erhalten. Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses werden für die Übergangsfrist in den Jahren 2014 und 2015 auf insgesamt 22 Mio. EUR geschätzt.

(5)

Es sollte eine vorübergehende Lösung vorgesehen werden, die dem Ausschuss die Erhebung von Beiträgen zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für 2014 und 2015 erlaubt, und die gleichzeitig gewährleistet, dass die Beiträge mit den sehr eingeschränkten Ressourcen des Ausschusses und innerhalb sehr kurzer Zeit berechnet und erhoben werden können. Dies sollte möglich sein, wenn für die Berechnung und Erhebung der Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses ein zweistufiger Ansatz gewählt wird, der aus einem vorläufigen System während der Anfangsphase des Ausschusses und einem endgültigen System besteht.

(6)

Nur jene Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (3) betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind, sollten die Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist in voller Höhe entrichten müssen; davon ausgenommen sollten bedeutende Unternehmen sein, die Tochterunternehmen von bereits berücksichtigten Gruppen sind. Die als bedeutend betrachteten und von der EZB zwischen 5. September und dem Ende der Übergangsfrist entsprechend informierten Unternehmen sollten nicht zur Leistung von Beitragsvorauszahlungen verpflichtet sein. Zu diesem Zweck soll ein vorläufiges System von Beitragsvorauszahlungen (im Folgenden „Vorauszahlungen“) errichtet werden, das es dem Ausschuss ermöglicht, von bedeutenden Unternehmen während der Übergangsfrist Vorauszahlungen zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erheben.

(7)

Dieses vorläufige System ist als verhältnismäßig zu betrachten, da die Unternehmen, die Vorauszahlungen leisten werden, rund 85 % der gesamten Aktiva der von der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erfassten Kreditinstitute halten und einfach zu bestimmen sind. In dieser Vorbereitungsphase sollte die Methode zur Berechnung und Erhebung der Vorauszahlungen für den Ausschuss und die betroffenen Unternehmen so wenig Verwaltungsaufwand wie möglich verursachen.

(8)

Sobald der Ausschuss über die notwendige Struktur und operative Kapazität verfügt, wird die Kommission ein endgültiges System der Verwaltungsbeiträge erlassen, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet und erhoben werden.

(9)

Unter dem endgültigen System sollten die Beiträge der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen gemäß den endgültigen Bestimmungen berechnet und erhoben werden. Die Beiträge der bedeutenden Unternehmen, die unter das vorläufige System fallen, sollten neu bewertet werden, um ihre geleisteten Zahlungen in dem vorläufigen System zu berücksichtigen.

(10)

Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen im vorläufigen System und den Beiträgen gemäß dem endgültigen System sollte bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist verrechnet werden.

(11)

Damit der Ausschuss im Einklang mit Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 bis zum 1. Januar 2015 seine Tätigkeit aufnehmen und seine in Artikel 99 Absatz 3 derselben Verordnung aufgelisteten Aufgaben erfüllen kann, muss rasch ein einfacher und effektiver Mechanismus eingerichtet werden, der in der Anfangsphase des Ausschusses schnell und unkompliziert umgesetzt werden kann, um ihm die nötigen Einnahmen zur Errichtung seiner Organisationsstruktur und zur Einstellung des für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personals zu sichern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).