Artikel 4
Vorübergehendes System der Beitragsvorauszahlungen
(1) Alle in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen entrichten Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist.
(2) Der Ausschuss berechnet und erhebt die von den bedeutenden Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu leistenden Beitragsvorauszahlungen.
(3) Die Berechnung und die Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist von in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen, die keine bedeutenden Unternehmen sind, werden bis zum Ende der in Artikel 3 Buchstabe f genannten Übergangsfrist aufgeschoben.