Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 07/01/2018

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Anwendungsbereich und Ziel

Artikel 2

Anwendungsbereich und Ziel

Diese Verordnung gilt für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen.

Die gemäß dieser Verordnung vom Ausschuss erhobenen Beitragsvorauszahlungen werden ausschließlich zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben während der Übergangsfrist verwendet.

Der Ausschuss gewährleistet ein solides Finanzmanagement und eine gründliche Haushaltskontrolle in allen seinen Ausgabenbereichen.