Artikel 2
Anwendungsbereich und Ziel
Diese Verordnung gilt für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen.
Die gemäß dieser Verordnung vom Ausschuss erhobenen Beitragsvorauszahlungen werden ausschließlich zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben während der Übergangsfrist verwendet.
Der Ausschuss gewährleistet ein solides Finanzmanagement und eine gründliche Haushaltskontrolle in allen seinen Ausgabenbereichen.