Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Folgendes fest:
a) |
ein vorläufiges System von Beitragsvorauszahlungen für die Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist; |
b) |
die Methode für die Berechnung der im Voraus bei jedem bedeutenden Unternehmen zu erhebenden Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist; |
c) |
die Verfahren und Modalitäten für die Erhebung der unter Buchstabe b genannten Vorauszahlungen durch den Ausschuss; |
d) |
die Modalitäten für den Aufschub der Berechnung und Erhebung der Beiträge, die die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen, die keine bedeutenden Unternehmen sind, zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu leisten haben; |
e) |
die Modalitäten zur Anpassung der von den bedeutenden Unternehmen zu entrichtenden Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses nach der Übergangsfrist, um eine etwaige Differenz zwischen den im vorläufigen System geleisteten Beitragsvorauszahlungen und den Beiträgen während der Übergangsfrist gemäß dem endgültigen System zu berücksichtigen. |