Aktualisiert 14/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 07/01/2018

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Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

Vorauszahlungen“ oder „Beitragsvorauszahlungen“ die vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben während der Übergangsfrist zu erhebenden Beitragsvorauszahlungen;

b)

Verwaltungsausgaben des Ausschusses“ die Ausgaben von Teil I des Haushalts des Ausschusses während der Übergangsfrist;

c)

Gesamtwert der Aktiva“ den gesamten Wert der Aktiva, entnommen aus der Zeile „Bilanzsumme“ der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke mit 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem späteren Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegten, gegebenenfalls konsolidierten Bilanz des bedeutenden Unternehmens;

d)

bedeutende Unternehmen“ Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind; davon ausgenommen sind bedeutende Unternehmen, die Tochterunternehmen einer im Sinne dieser Definition bereits berücksichtigten Gruppe sind, sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Filialen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;

e)

Bekanntmachung der Vorauszahlung“ eine Bekanntmachung der Höhe der Beitragsvorauszahlung, die dem bedeutenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelt wird;

f)

Übergangsfrist“ einen Zeitraum, der am 19. August 2014 beginnt und am 31. Dezember 2015 oder am Tag der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassenen endgültigen Systems der Verwaltungsbeiträge endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

g)

zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (4).


(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).