Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 07/01/2018

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Artikel 8 - Berichterstattung

Artikel 8

Berichterstattung

Zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die jeweils zuständigen Behörden dem Ausschuss die Kontaktdaten der bedeutenden Unternehmen sowie die Gesamtwerte ihrer Aktiva, die mit 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem spätere Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegt wurden.