Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 07/01/2018

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Artikel 7 - Zahlungsaufforderung und Zahlung

Artikel 7

Zahlungsaufforderung und Zahlung

(1)   Der Ausschuss erstellt eine Zahlungsaufforderung für die Beitragsvorauszahlung und übermittelt diese jedem bedeutenden Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein.

(2)   In der Zahlungsaufforderung wird die Höhe der von jedem bedeutenden Unternehmen zu entrichtenden Vorauszahlung zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist genannt.

(3)   Des Weiteren ist darin die Zahlungsmethode festgelegt. Das bedeutende Unternehmen erfüllt die in der Zahlungsaufforderung festgelegten Zahlungsbedingungen.

(4)   Das bedeutende Unternehmen entrichtet den laut Zahlungsaufforderung fälligen Betrag in einer einzigen Tranche innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Zahlungsaufforderung.

(5)   Unbeschadet des Rückgriffs auf andere Rechtsbehelfe durch den Ausschuss leistet das bedeutende Unternehmen im Fall von Teilzahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der in der Zahlungsaufforderung festgelegten Zahlungsbedingungen ein tägliches Zwangsgeld für den ausstehenden Vorauszahlungsbetrag.

Für die Berechnung des täglichen Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkte ab dem Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung, erhoben.

(6)   Das in Absatz 5 genannte Zwangsgeld ist vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, die die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Ausschuss sowie dem Gerichtshof benennt.