Aktualisiert 14/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 07/01/2018

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Artikel 5 - Berechnung der Beitragsvorauszahlungen

Artikel 5

Berechnung der Beitragsvorauszahlungen

(1)   Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist dienen als Grundlage für die Bestimmung der von den bedeutenden Unternehmen zu leistenden Beitragsvorauszahlungen.

(2)   Die von jedem bedeutenden Unternehmen zu entrichtende Vorauszahlung wird wie folgt berechnet: Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die Jahre 2014 und 2015 oder, wenn die Übergangsfrist über den 31. Dezember 2015 hinausgeht, für den betreffenden Zeitraum werden multipliziert mit dem Verhältnis des Gesamtwerts der Aktiva des bedeutenden Unternehmens zur Summe der Gesamtwerte der Aktiva aller bedeutenden Unternehmen, die zum 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem späteren Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegt wurden.