Aktualisiert 14/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 07/01/2018

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Artikel 6 - Verrechnungsmodalitäten

Artikel 6

Verrechnungsmodalitäten

(1)   Die Höhe der Beiträge der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist wird in Übereinstimmung mit dem von der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassenen endgültigen System der Verwaltungsbeiträge (im Folgenden „endgültiges System“) (neu) berechnet.

(2)   Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen auf der Grundlage des vorläufigen Systems und den in Absatz 1 genannten Beiträgen gemäß dem endgültigen System wird bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Erhöhung oder Senkung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im betreffenden Jahr.

(3)   Ist die in Absatz 2 genannte Differenz höher als die für das betreffende Jahr fälligen Beiträge, wird im darauf folgenden Jahr eine weitere Anpassung vorgenommen.