Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/930 DER KOMMISSION

vom 10. März 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 38n Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.

(2)

Es ist wichtig, die Gebühren festzulegen, die die ESMA für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern erheben kann.

(3)

Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren sollen die Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit deren Zulassung und Beaufsichtigung entstehen, vollständig decken. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen die Bewertung der Eignung des Leitungsorgans, die Überwachung der Einhaltung von organisatorischen Anforderungen durch die Datenbereitstellungsdienstleister, die Ausübung der Befugnisse, Informationen anzufordern, Untersuchungen durchzuführen und Prüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen. Die ESMA legt ihren Haushaltsplan auf Jahresbasis fest.

(4)

Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit Datenbereitstellungsdienstleistern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(5)

Ein Datenbereitstellungsdienstleister sollte bei der ESMA seine Zulassung beantragen, damit die harmonisierte Anwendung der Kriterien für die Ausnahme sichergestellt ist. Die ESMA sollte zu Beginn der Bearbeitung des Antrags feststellen, ob ein Datenbereitstellungsdienstleister für die Ausnahme von der Beaufsichtigung durch die ESMA infrage kommt. Wenn die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind, sollte die ESMA den Antrag an die zuständige nationale Behörde weiterleiten. In diesem Fall sollte die ESMA keine Gebühr erheben. Die festen Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung durch die ESMA sollten in eine Antragsgebühr, die sich auf die Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags bezieht, und eine Zulassungsgebühr aufgeteilt werden. Das Zulassungsverfahren sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden.

(6)

Die ESMA prüft, ob Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, ab dem 1. Januar 2022 in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung durch die ESMA fallen, und setzt die entsprechenden Datenbereitstellungsdienstleister darüber in Kenntnis. Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, sollten keiner erneuten Zulassung durch die ESMA bedürfen. Diese Datenbereitstellungsdienstleister erfüllen bereits die für Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Anforderungen und es sollten ihnen keine Gebühren für die Wiederholung des Zulassungsverfahrens durch die ESMA in Rechnung gestellt werden.

(7)

Die von der ESMA jährlich in Rechnung gestellten Gebühren sollten alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenbereitstellungsdienstleistern abdecken. Die ESMA sollte jährlich für jede Kategorie von Datenbereitstellungsdienstleistern ihr Budget für Aufsichtsaufgaben festlegen und jedem einzelnen Datenbereitstellungsdienstleister eine Gebühr berechnen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen aller Datenbereitstellungsdienstleister derselben Kategorie steht. Einnahmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die Kerndienstleistungen von Datenbereitstellungsdienstleistern direkt ergänzen, sollten in die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes einbezogen werden, sofern sie voraussichtlich Auswirkungen auf die Aufsicht der ESMA über den Datenbereitstellungsdienstleister haben und nicht bereits durch separate Aufsichtstätigkeiten abgedeckt werden. Eine Mindestgebühr für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und genehmigte Meldemechanismen (ARM) deckt die Fixkosten im Zusammenhang mit der Anforderung von Informationen, der laufenden Überwachung und den Untersuchungen ab. Die jährlichen Gebühren werden für das Kalenderjahr erhoben.

(8)

Die ESMA kann Aufsichtsaufgaben an zuständige nationale Behörden delegieren; in diesem Fall sollten den zuständigen nationalen Behörden die ihnen entstandenen Kosten von der ESMA erstattet werden.

(9)

Da hinsichtlich der Beaufsichtigung im Jahr 2022 Informationen über eine kostenbasierte Beaufsichtigung schwierig zu erheben sind, ist es wichtig, eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die eine auf leicht verfügbaren und objektiven Daten beruhende Methode beinhaltet, mit der eine im ersten Jahr der Beaufsichtigung durch die ESMA anwendbare feste Gebühr berechnet wird. Mit Blick auf die Erfüllung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte zwischen den einzelnen Datenbereitstellungsdienstleistern differenziert werden; dabei sollte die Anzahl der Geschäfte im Verhältnis zu allen Datenbereitstellungsdienstleistern als Anhaltspunkt für die Relevanz des einzelnen Datenbereitstellungsdienstleisters verwendet werden. Bei der Berechnung der Aufsichtsgebühr pro Datenbereitstellungsdienstleister für das Jahr 2022 sollten die von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellten Daten zu den von APA und ARM im ersten Halbjahr 2021 veröffentlichten bzw. gemeldeten Geschäfte zugrunde gelegt werden, und es sollte zwischen größeren und kleineren Datenbereitstellungsdienstleistern differenziert werden.

(10)

Geprüfte Abschlüsse sind für Datenbereitstellungsdienstleister erst dann vorgeschrieben, wenn die ESMA die Beaufsichtigung des jeweiligen Datenbereitstellungsdienstleisters übernommen hat. Daher ist für 2023 eine Übergangsbestimmung vorzusehen, mit der die Methode für die Berechnung der Einnahmen in der Weise angepasst wird, dass die Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2023 zunächst auf Daten nicht geprüfter Abschlüsse beruht, die sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2022 beziehen. Anschließend sollte ein Korrekturmechanismus eingerichtet werden, um eine Berechnung der Gebühr auf der Grundlage der geprüften Abschlüsse des gesamten Jahres 2022 zu gewährleisten.

(11)

Um das reibungslose Funktionieren des neuen Aufsichtsrahmens für Datenbereitstellungsdienstleister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).