Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 7 - Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

Artikel 7

Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Die in Artikel 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig und wird innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres in voller Höhe an die ESMA entrichtet. Die ESMA übermittelt spätestens dreißig Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine Rechnung mit Angabe des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr. Die Gebühren werden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet.

(2)   Tritt ein Datenbereitstellungsdienstleister von seiner Zulassung zurück, wird die Jahresaufsichtsgebühr nicht erstattet.