Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 8 - Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

Artikel 8

Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

(1)   Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden halten sich diese nicht direkt an den Datenbereitstellungsdienstleistern für die Kosten schadlos, die ihnen bei der Ausführung der ihnen von der ESMA übertragenen Aufsichtsaufgaben entstehen.

(2)   Die ESMA vergütet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstanden sind.

(3)   Die ESMA stellt sicher, dass die den zuständigen nationalen Behörden rückzuvergütenden Kosten die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sollten vorab zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden vereinbart worden sein,

b)

sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des jeweiligen Datenbereitstellungsdienstleisters stehen, und

c)

sie sollten den Gesamtbetrag der von dem betreffenden Datenbereitstellungsdienstleister entrichteten Aufsichtsgebühren nicht überschreiten.

(4)   Eine Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an zuständige nationale Behörden wird auf unabhängiger Basis beschlossen, kann jederzeit widerrufen werden und darf keine Auswirkungen auf die Höhe der einem bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister in Rechnung gestellten Gebühren haben.