Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 3 - Jahresaufsichtsgebühren

Artikel 3

Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Einem Datenbereitstellungsdienstleister, der der Aufsicht durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

(2)   Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister werden wie folgt berechnet:

a)

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für dieses Jahr enthaltenen Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

die Jahresaufsichtsgebühr eines Datenbereitstellungsdienstleisters für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die gemäß Buchstabe a bestimmte Gesamtjahresaufsichtsgebühr anteilig auf alle im Jahr (n) zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister im Verhältnis zu ihrem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz umgelegt wird.

(3)   Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30 000 EUR.

Bietet ein Unternehmen mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird die Gebühr im ersten Jahr berechnet, indem die Zulassungsgebühr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b um einen Koeffizienten herabgesetzt wird, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage dieses Jahres entspricht. Sie wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Min. (Zulassungsgebühr, Zulassungsgebühr * Koeffizient)

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Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister im Dezember zugelassen, muss er die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichten.

(5)   Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines Datenbereitstellungsdienstleisters durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, ausschließlich für die 5 Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über den Datenbreitstellungsdienstleister ausübt.