Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Jahresaufsichtsgebühren

Artikel 3

Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Einem Datenbereitstellungsdienstleister, der der Aufsicht durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

(2)   Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister werden wie folgt berechnet:

a)

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für dieses Jahr enthaltenen Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

die Jahresaufsichtsgebühr eines Datenbereitstellungsdienstleisters für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die gemäß Buchstabe a bestimmte Gesamtjahresaufsichtsgebühr anteilig auf alle im Jahr (n) zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister im Verhältnis zu ihrem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz umgelegt wird.

(3)   Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30 000 EUR.

Bietet ein Unternehmen mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird die Gebühr im ersten Jahr berechnet, indem die Zulassungsgebühr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b um einen Koeffizienten herabgesetzt wird, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage dieses Jahres entspricht. Sie wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Min. (Zulassungsgebühr, Zulassungsgebühr * Koeffizient)

Image 1L1622022DE3110120220613DE0006.0001331342ENTWURFEMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTENvom …über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden Abkommen) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.(2)Artikel 76 des Abkommens ermächtigt den Assoziationsrat EU-Ägypten, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.(3)Gemäß Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.(4)Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern zur Förderung des Engagements auf beiden Seiten vorgeschlagen.(5)Die Europäische Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027) vereinbaren, die das Ziel haben, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen und gemeinsame Interessen zu fördern.(6)Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027, die die Umsetzung des Abkommens unterstützen und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legen, verständigt —EMPFIEHLT:Artikel 1Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt umsetzen.Delegationen: vgl. ST 8663/2022 ADD1Artikel 2Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 ersetzen die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten, deren Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2017 des AssoziationsratesEmpfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. EU L 255 vom 3.10.2017, S. 26). empfohlen wurde.Artikel 3Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Assoziationsrat EU-ÄgyptenDer Vorsitzende

Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister im Dezember zugelassen, muss er die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichten.

(5)   Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines Datenbereitstellungsdienstleisters durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, ausschließlich für die 5 Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über den Datenbreitstellungsdienstleister ausübt.