Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Antrags- und Zulassungsgebühren

Artikel 2

Antrags- und Zulassungsgebühren

Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen beantragt, entrichtet

a)

im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20 000 EUR für den Erstantrag und von 10 000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission über Kriterien für die Ausnahme (3) besteht;

b)

im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80 000 EUR für die erste Zulassung und von 40 000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 besteht.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1).