Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

Artikel 6

Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

(1)   Die Gebühren für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung oder die Erweiterung einer Zulassung sind bei Antragstellung durch den Datenbereitstellungsdienstleister fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

(2)   Zieht ein Datenbereitstellungsdienstleister seinen Zulassungsantrag zurück, bevor die ESMA ihren begründeten Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Zulassung erlassen hat, werden die Antrags- oder Zulassungsgebühren nicht erstattet.