Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 9 - Übergangsbestimmung für 2022

Artikel 9

Übergangsbestimmung für 2022

(1)   Für die Zwecke der Berechnung der im Jahr 2022 für von der ESMA beaufsichtigte Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Jahresaufsichtsgebühr erhebt die ESMA eine feste Gebühr, die wie folgt festgesetzt wird:

a)

350 000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, welche mehr als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

b)

50 000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

c)

650 000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die mehr als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

d)

50 000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

(2)   Nach Geltungsbeginn dieser Verordnung übermittelt die ESMA den betreffenden APA und ARM so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin, eine Rechnung, in der der Gesamtbetrag der Gebühren für 2022 aufgeführt ist.