Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 10 - Übergangsbestimmung für 2023

Artikel 10

Übergangsbestimmung für 2023

(1)   Datenbereitstellungsdienstleistern, die ab dem 1. Januar 2023 von der ESMA beaufsichtigt werden, wird für das Jahr 2023 eine nach Artikel 3 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 wird der zugrunde zu legende Umsatz der Datenbereitstellungsdienstleister jedoch nach Absatz 2 berechnet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der zugrunde zu legende Umsatz eines Datenbereitstellungsdienstleisters die Summe aus:

a)

den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und

b)

den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022

geteilt durch die Summe aus

c)

den Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und

d)

den Gesamteinnahmen aller ARM oder APA aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.

Die Datenbereitstellungsdienstleister unterrichten die ESMA spätestens am 30. September 2022 über die Höhe der Einnahmen aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und über die Höhe der Einnahmen aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.

(3)   Sobald der geprüfte Abschluss für das Jahr 2022 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Datenbereitstellungsdienstleister diese geprüften Abschlüsse unverzüglich nach Artikel 4 Absatz 1 der ESMA.

(4)   Die ESMA berechnet die etwaige Differenz zwischen der vom Datenbereitstellungsdienstleister nach Absatz 2 entrichteten Jahresaufsichtsgebühr für 2023 und der auf der Grundlage der nach Absatz 3 gemeldeten geprüften Abschlüsse berechneten Jahresaufsichtsgebühr, die für 2023 zu entrichten ist.

(5)   Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine erste Rechnung vor, in der der Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 nach Absatz 2 angegeben ist.

Liegen die in Absatz 3 genannten Informationen für alle Datenbereitstellungsdienstleister vor, legt die ESMA den Datenbereitstellungsdienstleistern eine zweite Rechnung vor, in der der endgültige Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 auf der Grundlage der Berechnung nach Absatz 4 angegeben ist. Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern diese Rechnung spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin vor.