Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Zugrunde zu legender Umsatz

Artikel 4

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Datenbereitstellungsdienstleister halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zumindest im Hinblick auf Folgendes unterschieden wird:

a)

Einnahmen aus ARM-Dienstleistungen;

b)

Einnahmen aus APA-Dienstleistungen;

c)

Einnahmen aus Nebendienstleistungen von ARM-Tätigkeiten;

d)

Einnahmen aus Nebendienstleistungen von APA-Tätigkeiten.

(2)   Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein gegebenes Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus

a)

seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und

b)

seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen,

geteilt durch die Summe aus

c)

den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und

d)

den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM oder APA.

(3)   War der Datenbereitstellungsdienstleister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, wird sein zugrunde zu legender Umsatz anhand der in Absatz 2 angegebenen Formel geschätzt, indem für diesen Datenbereitstellungsdienstleister die für die Anzahl der Monate, in denen er im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Werte auf das ganze Jahr (n-2) extrapoliert werden.

(4)   Die Datenbereitstellungsdienstleister übermitteln der ESMA jährlich die in Absatz 1 genannten geprüften Abschlüsse. Die Unterlagen werden der ESMA spätestens am 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister nach dem 30. September zugelassen, übermittelt er die Zahlen unmittelbar nach der Zulassung und spätestens zum Ende des Zulassungsjahrs.