Artikel 4
Zugrunde zu legender Umsatz
(1) Datenbereitstellungsdienstleister halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zumindest im Hinblick auf Folgendes unterschieden wird:
a) |
Einnahmen aus ARM-Dienstleistungen; |
b) |
Einnahmen aus APA-Dienstleistungen; |
c) |
Einnahmen aus Nebendienstleistungen von ARM-Tätigkeiten; |
d) |
Einnahmen aus Nebendienstleistungen von APA-Tätigkeiten. |
(2) Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein gegebenes Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus
a) |
seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und |
b) |
seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen, geteilt durch die Summe aus |
c) |
den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und |
d) |
den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM oder APA. |
(3) War der Datenbereitstellungsdienstleister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, wird sein zugrunde zu legender Umsatz anhand der in Absatz 2 angegebenen Formel geschätzt, indem für diesen Datenbereitstellungsdienstleister die für die Anzahl der Monate, in denen er im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Werte auf das ganze Jahr (n-2) extrapoliert werden.
(4) Die Datenbereitstellungsdienstleister übermitteln der ESMA jährlich die in Absatz 1 genannten geprüften Abschlüsse. Die Unterlagen werden der ESMA spätestens am 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister nach dem 30. September zugelassen, übermittelt er die Zahlen unmittelbar nach der Zulassung und spätestens zum Ende des Zulassungsjahrs.