Artikel 9
Unaufgeforderte Zusammenarbeit oder unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
(1) Für jede etwaige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Zusammenarbeit oder Übermittlung von Informationen, die nicht über ein spezielles Ersuchen angefordert wurde, sowie für jeden anschließenden diesbezüglichen Austausch ist das Formular in Anhang IV zu verwenden.
(2) Sollten bei einem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Informationsaustausch gemäß Artikel 25 Absätze 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach Auffassung der zuständigen Behörde Informationen so schnell wie möglich weitergegeben werden, kann dies mündlich geschehen, sofern die schriftliche Übermittlung dann umgehend mithilfe des Formulars in Anhang IV nachgeholt wird.