Aktualisiert 09/11/2024
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Artikel 5 - Auskunfts- oder Kooperationsersuchen

Artikel 5

Auskunfts- oder Kooperationsersuchen

(1)   Für ein unter diese Verordnung fallendes Kooperations- oder Auskunftsersuchen verwendet die ersuchende Stelle das Formular in Anhang I und

a)

legt die gewünschten Informationen oder die gewünschte Zusammenarbeit darin im Einzelnen dar und

b)

nennt gegebenenfalls etwaige Erfordernisse, was die Vertraulichkeit der auf diesem Wege bezogenen Auskünfte betrifft.

(2)   Die ersuchende Stelle kann ihrem Ersuchen alle Unterlagen oder Hintergrundinformationen beifügen, die sie zur Untermauerung dieses Ersuchens für notwendig hält.

(3)   In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde ihr Ersuchen auch mündlich stellen. Dieses mündliche Ersuchen ist dann umgehend schriftlich zu bestätigen, es sei denn, die in Artikel 1 genannte Stelle, an die das mündliche Ersuchen gerichtet wurde („die ersuchte Stelle“), hat sich mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt.