Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Eingangsbestätigung

Artikel 6

Eingangsbestätigung

Die ersuchte Stelle bestätigt den Eingang des Ersuchens innerhalb der im schriftlichen Ersuchen oder in der schriftlichen Bestätigung eines gemäß Artikel 5 gestellten mündlichen Ersuchens genannten Frist oder, wenn keine Frist genannt wurde, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Ersuchens oder der schriftlichen Bestätigung. Hierzu ist das Formular in Anhang II zu verwenden, in dem, falls möglich, das voraussichtliche Datum für die Beantwortung des Ersuchens anzugeben ist.