Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 7 - Beantwortung eines Ersuchens

Artikel 7

Beantwortung eines Ersuchens

(1)   Fordert die ersuchte Stelle weitere Angaben zu einem gemäß Artikel 5 gestellten Ersuchen an, wendet sie sich hierzu umgehend mündlich oder schriftlich auf geeignetem Wege an die ersuchende Stelle. Die ersuchende Stelle leistet dieser Aufforderung umgehend Folge.

(2)   Kommt die ersuchte Stelle einem gemäß Artikel 5 gestellten Ersuchen nach, so

a)

nutzt sie hierfür das Formular in Anhang III,

b)

unternimmt sie alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern und

c)

wird sie unverzüglich in einer Weise tätig, die sicherstellt, dass alle erforderlichen regulatorischen Maßnahmen zügig erfolgen können, und berücksichtigt dabei die Komplexität des betreffenden Ersuchens und die etwaige Notwendigkeit einer Einbeziehung Dritter.

(3)   Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um eine zuständige Behörde, die es unter einem der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände ablehnt, dem Ersuchen ganz oder teilweise nachzukommen, teilt sie dies der ersuchenden Stelle mündlich oder schriftlich unverzüglich auf angemessenem Wege mit. Im Anschluss daran bestätigt sie ihre Entscheidung schriftlich und gibt an, auf welchen der außergewöhnlichen Umstände ihre Ablehnung zurückzuführen ist.