Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 3 - Kontaktstellen

Artikel 3

Kontaktstellen

(1)   Die ESMA bittet alle anderen in Artikel 1 genannten Stellen bis zum 26. November 2020, ihr die Kontaktdaten der Kontaktstelle/n zu übermitteln, die sie für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannt haben, und sie über jede nachfolgende Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden zu halten.

(2)   Die ESMA bittet alle anderen in Artikel 1 genannten Stellen, ihre gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mindestens einmal jährlich zu bestätigen oder auf aktuellen Stand zu bringen.

(3)   Die ESMA führt eine aktuelle Liste mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder aktualisierten Daten, die auch ihre eigenen, für die Zwecke dieser Verordnung benannten Kontaktstellen enthält, und leitet diese an die anderen in Artikel 1 genannten Stellen weiter.

(4)   Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß dieser Verordnung greifen die in Artikel 1 genannten Stellen auf die letzte nach Absatz 3 übermittelte Liste zurück.