Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 8 - Verfahren für die Bearbeitung eines laufenden Ersuchens

Artikel 8

Verfahren für die Bearbeitung eines laufenden Ersuchens

(1)   Stellt die ersuchte Stelle fest, dass sie dem Ersuchen aufgrund besonderer Umstände voraussichtlich nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nachkommen kann, teilt sie dies der ersuchenden Stelle umgehend mit.

(2)   Falls angemessen, hält sie die ersuchende Stelle regelmäßig über den Fortgang des Ersuchens auf dem Laufenden und teilt dieser das voraussichtliche Antwortdatum mit.

(3)   Bei dringenden Ersuchen sprechen sich die ersuchte und die ersuchende Stelle über die Abstände solcher Standmitteilungen ab.

(4)   Treten bei der Bearbeitung eines Ersuchens Schwierigkeiten auf, arbeiten die in Artikel 1 genannten Stellen zusammen, um diese zu beseitigen.