Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 10 - Verfahren für die Zusammenarbeit

Artikel 10

Verfahren für die Zusammenarbeit

(1)   Um bei grenzübergreifenden Fällen mit Finanzinstrumenten, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen, gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten, beteiligen sich die zuständigen Behörden nach entsprechender Aufforderung der ACER an einer nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten grenzübergreifenden Untersuchungsgruppe.

(2)   Um bei der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 1227/2011 ein kohärentes Vorgehen sicherzustellen, konsultieren ESMA und ACER einander auch ohne konkreten Anlass regelmäßig.

(3)   Wird die ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Ermittlung oder Überprüfung ersucht, kann sie ad hoc für begrenzte Zeit eine aus den zuständigen Behörden der von der Ermittlung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten bestehende Gruppe einsetzen.


(4)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).