Artikel 12
Beschränkungen und zulässige Verwendungszwecke für erhaltene Informationen
(1) Wenn die in Artikel 1 genannten Stellen die Formulare im Anhang verwenden, nehmen sie einen dem jeweiligen Formular entsprechenden Vertraulichkeitshinweis auf.
(2) Die ersuchte Stelle macht ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Kooperations- oder Auskunftsersuchen nicht bekannt, es sei denn, die ersuchende Stelle hat hierfür ihr Einverständnis gegeben. Wurde dieses Einverständnis nicht erteilt, und kann dem Ersuchen unter vernünftigen Umständen nicht entsprochen werden, ohne dessen Existenz und Inhalt zu enthüllen, zieht die ersuchende Stelle ihr Ersuchen zurück oder setzt es aus, bis sie sich mit der Bekanntgabe einverstanden erklären kann.
(3) Informationen, die im Rahmen eines unter diese Verordnung fallenden Kooperations- oder Auskunftsersuchens entgegengenommen werden, dürfen von der in Artikel 1 genannten, empfangenden Stelle nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Funktionen oder zur Sicherstellung der Einhaltung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder, falls relevant, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verwendet werden, wozu u. a. die Einleitung oder die Durchführung strafrechtlicher, administrativer, zivilrechtlicher oder disziplinärer Verfahren, die auf einen Verstoß gegen diese Verordnungen zurückgehen, oder die Unterstützung bei solchen Verfahren zählen.