Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2020/1406

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Einrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.