Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Einrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.