Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 1 - Geltungsbereich

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nachstehend genannten Stellen (im Folgenden „in Artikel 1 genannte Stellen“) im Rahmen nachstehend genannter Bestimmungen:

a)

zwischen zuständigen Behörden und ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Artikel 25 Absätze 1, 5 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

b)

in Bezug auf Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte handelt, zwischen zuständigen Behörden und Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der oben genannten Verordnung;

c)

in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen zuständigen Behörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung;

d)

in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen ESMA und ACER oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung;

e)

zwischen zuständigen Behörden und den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden des betreffenden Landes gemäß Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 1 der oben genannten Verordnung;

f)

in Bezug auf Emissionszertifikate zwischen zuständigen Behörden und den in Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der oben genannten Verordnung genannten Stellen.