Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nachstehend genannten Stellen (im Folgenden „in Artikel 1 genannte Stellen“) im Rahmen nachstehend genannter Bestimmungen:
a) |
zwischen zuständigen Behörden und ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Artikel 25 Absätze 1, 5 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; |
b) |
in Bezug auf Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte handelt, zwischen zuständigen Behörden und Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der oben genannten Verordnung; |
c) |
in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen zuständigen Behörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung; |
d) |
in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen ESMA und ACER oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung; |
e) |
zwischen zuständigen Behörden und den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden des betreffenden Landes gemäß Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 1 der oben genannten Verordnung; |
f) |
in Bezug auf Emissionszertifikate zwischen zuständigen Behörden und den in Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der oben genannten Verordnung genannten Stellen. |