Artikel 11
Befassung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 7
Soll die ESMA für den Fall, dass einem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen oder ein Ersuchen abgelehnt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit dieser Angelegenheit befasst werden, hat dies schriftlich zu erfolgen und muss Folgendes umfassen:
a) |
eine Kopie des Kooperations- oder Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort; |
b) |
die Gründe, aus denen die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden soll. |