Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 11 - Befassung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 7

Artikel 11

Befassung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 7

Soll die ESMA für den Fall, dass einem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen oder ein Ersuchen abgelehnt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit dieser Angelegenheit befasst werden, hat dies schriftlich zu erfolgen und muss Folgendes umfassen:

a)

eine Kopie des Kooperations- oder Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort;

b)

die Gründe, aus denen die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden soll.