Artikel 9
Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden
(1) Wendet sich eine zuständige Behörde eines geregelten Marktes gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU direkt an Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder oder -teilnehmer dieses geregelten Marktes sind, muss sie unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Verordnung die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers in Papierform oder auf elektronischem Weg informieren, sobald sie das Fernmitglied oder den Fernteilnehmer kontaktiert, es sei denn, die Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers hat zuvor schriftlich zugestimmt, auf anderem Wege informiert zu werden.
(2) Falls der Grund für die Kontaktaufnahme mit dem Fernmitglied oder -teilnehmer des geregelten Marktes dringend ist, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes in begründeten Fällen eine mündliche Mitteilung veranlassen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.