Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Antwort auf ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 4

Antwort auf ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchte Behörde beantwortet ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch auf Papier oder in elektronischer Form und verwendet hierfür das Formular in Anhang III. Sofern die ersuchende Behörde nichts anderes angibt, wird die Antwort an die Kontaktstelle der ersuchenden Behörde gerichtet.

(2)   Die ersuchte Behörde führt die Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in einer Weise aus, die sicherstellt, dass gegebenenfalls erforderliche behördliche Maßnahmen unverzüglich erfolgen können; dabei ist die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere Behörden zu beteiligen, zu berücksichtigen.