Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Kontaktstellen

Artikel 1

Kontaktstellen

(1)   Die zuständigen Behörden bestimmen gemäß den Artikeln 80 beziehungsweise 81 der Richtlinie 2014/65/EU Kontaktstellen für die Übermittlung von Ersuchen auf Zusammenarbeit oder für den Informationsaustausch. Die Angaben zu den Kontaktstellen veröffentlichen sie auf ihren Websites.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Kontaktstellen. Die ESMA führt und aktualisiert für die zuständigen Behörden eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.