Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 2

Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende Behörde übermittelt ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch auf Papier oder in elektronischer Form und verwendet hierfür das Formular in Anhang I. Das Ersuchen ist an die Kontaktstelle der ersuchten Behörde zu richten.

(2)   In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

(3)   Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder Belege beifügen, die als erforderlich erachtet werden, um das Ersuchen zu stützen.